Häufig gestellte Fragen
Ob der Mangel an den betroffenen Fahrzeugen durch das geplante Software-Update oder technische Maßnahmen behoben werden kann, ist derzeit noch unklar.
Experten gehen jedoch davon aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nach einer solchen Maßnahme eingehalten werden. Allerdings schließen Experten nicht aus, dass die betroffenen PKW danach nicht mehr über die ursprüngliche Motorleistung verfügen und darüber hinaus mehr Kraftstoff verbrauchen könnten.
Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass auch nach einem Software-Update oder einer technischen Maßnahme auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei einem Käufer zumindest große Skepsis besteht. Ein potentieller Käufer könnte daher zurückhaltend sein und zumindest versuchen, den Kaufpreis aufgrund dessen zu drücken.
Für Besitzer der betroffenen VW-, Audi-, Seat- und Skodamodellen besteht daher das Risiko, dass ihr Auto einen geringeren Wert hat und sie dadurch einen ggf. nicht unerheblichen Schaden erleiden, auch wenn eine Nachbesserung in der Werkstatt erfolgt. Die Fahrzeuge könnten zumindest in den Köpfen der potentiellen Käufer mit einem Makel behaftet sein, der sich auch auf den Preis auswirken würde.
Wir raten Ihnen daher, dies nicht hinzunehmen und stattdessen Ihre Rechte auf Schadensersatz rechtzeitig durchzusetzen.
Mängelgewährleistungsansprüche, die hier neben anderen Ansprüchen eingreifen, unterliegen einer Verjährungsfrist. Auch die Anfechtung unterliegt Fristen. Diese Verjährung kann jederzeit eintreten. Deshalb sollten sich Autokäufer, die sich unsicher sind, an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei Knigge Nourney Böhm bietet dazu allen Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an, damit diese schnell über die rechtlichen Möglichkeiten informiert werden können.
Wegen der angekündigten Nachbesserungsaktionen sind sich zahlreiche Autokäufer unsicher, ob sie deswegen noch abwarten sollen. Einerseits wird sich erst nach dem Ende der Nachbesserung zeigen, ob bzw. mit welchen Folgen der Makel der betroffenen Motoren behoben werden kann. Andererseits laufen die Fristen verschiedener Käuferrechte (Gewährleistungsrechte, Garantien) während dessen weiter und in vielen Fällen auch ab. Unseres Erachtens sollten Käufer jetzt ihre Rechte wahren.
Ein Großteil der Fahrzeuge wird heute nicht gekauft, sondern geleast. Das Leasingrecht ist komplex. Es gibt unterschiedliche Formen des Leasings. Außerdem muss zwischen Verbraucher und Unternehmer differenziert werden.
Grundsätzlich gilt, dass Sachmängelrechte zunächst nur zwischen Käufer und Verkäufer gelten. Als Leasingnehmer sind Sie aber nicht Käufer des Fahrzeugs. Das Fahrzeug geht auch nicht in Ihr Eigentum über. Ähnlich einer Miete wird das Fahrzeug am Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgegeben.
Sachmängelansprüche stehen daher zunächst dem Leasinggeber gegenüber dem Verkäufer (zum Beispiel gegenüber Volkswagen, Audi, Skoda oder Porsche) zu.
In der Regel tritt der Leasinggeber diese Sachmängelanspräche an den Leasingnehmer (also Sie als Kunde) ab. Damit können Sie als Leasingnehmer
Ansprüche gegen den Händler (aus abgetretenen Sachmängelrecht), nicht aber gegen die Leasinggesellschaft geltend machen.
Aufgrund der Komplexität und der unterschiedlichen Vertragsformen empfehlen wir eine gründliche, individuelle Prüfung Ihres Leasingvertrages und möglicher Ansprüche.
An dieser Stelle wollen wir Antworten auf häufige Fragen unserer Mandanten zum VW-Dieselskandal geben.
Der Bereich wird laufend aktualisiert.